Ausblick 2015 (Teil 2): Das ändert sich für Arbeitgeber

Auch für Unternehmen hält das neue Jahr etliche Veränderungen parat

Auch für Unternehmen hält das neue Jahr etliche Veränderungen parat

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in der heutigen Folge der kleinen Mini-Serie, was sich zum Jahreswechsel ändert, möchte ich Ihnen die wichtigsten Neuerungen im betrieblichen Umfeld aufzeigen, mit denen Sie sich auseinandersetzen müssen. Dabei steht ganz oben auf der Agenda ein durch und durch politisches Projekt: Der Mindestlohn.

Denn ab Januar gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Allerdings verdient dieser so genannte flächendeckende Mindestlohn kaum seinen Namen. Denn einerseits gibt es etliche Ausnahmen, so für Langzeitarbeitslose oder Praktikanten.

Andererseits: In Branchen, wo es schon allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, wird der Mindestlohn erst Anfang 2017 eingesetzt. Und noch eine Ausnahme: Denn in der Pflegebranche wird nach anderen Maßstäben vergütet. Dort gelten ab Januar Mindestlöhne von 9,40 Euro (West) bzw. 8,65 Euro (Ost) pro Stunde.

 

Viele praktische Details des Mindestlohns sind noch ungeklärt

Wenn Sie Arbeitgeber sind, wird noch eine ganze Menge Unsicherheit auf Sie zukommen. Denn obwohl das Gesetz unter Dach und Fach ist, gibt es immer noch Unklarheit darüber, welche Gehaltsbestandteile in die Mindestlohn-Berechnung einfließen.

Das gilt vor allem für die Punkte 13. Monatsgehalt (wahrscheinlich mit einzurechnen) und Weihnachtsgeld (wahrscheinlich ohne Anrechnung). Hier werden die Gerichte noch viel zu tun bekommen.

Außerdem: Als Auftraggeber werden Sie zukünftig in Haftung genommen, dass Ihr Auftragnehmer seinen Beschäftigten den Mindestlohn zahlt. Wie das in der Praxis rechtssicher von Ihrer Seite zu überprüfen sein kann, wird wohl auch erst noch die Gerichte beschäftigen.

 

Betriebsfeiern: Aus der Freigrenze wird ein Freibetrag

Neben dem Mindestlohn gibt es aber noch weitere Veränderungen in betrieblichen Finanzen. Das gilt in erster Linie für die Besteuerung geldwerter Vorteile, die Arbeitnehmers im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen, z. B. bei Weihnachtsfeiern, gewährt werden.

Konkret: Zukünftig gibt es für zwei Veranstaltungen im Jahr einen Freibetrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer. Darin einbezogen werden aber auch Gemeinkosten wie Raummiete oder engagierte Künstler.

Positiv dabei: Es gelten nur die Gemeinkosten als anrechenbar, die durch Dritte verursacht wurden. Außerdem wurde aus der bisherigen Freigrenze bei 110 Euro ein Freibetrag. Das bedeutet, dass nur ein eventuell übersteigender Betrag dann versteuert werden muss.

 

Höhere Werte bei Präsenten möglich

Eine Verbesserung gibt es bei den Freigrenzen für Arbeitsessen oder so genannten Aufmerksamkeiten, beispielsweise zu Jubiläen oder persönlichen Ereignissen wie Hochzeit oder Geburt.

Denn dann dürfen Sie als Arbeitgeber Ihrem Beschäftigten zukünftig Präsente mit einem Wert von bis zu 60 Euro – bisher 40 Euro – zukommen lassen, ohne dass diese steuerpflichtig werden. Da es sich um eine Freigrenze handelt, muss aber beim Übersteigen des Wertes dann alles versteuert werden. Geldpräsente sind weiterhin vom ersten Euro an steuerpflichtig.

In der dritten Folge morgen geht es dann um Themen, was sich z. B. für Hausbesitzer oder Autofahrer ändert.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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