Firmenwagen: Immer weniger Spielraum bei der Steuer

Firmenwagen in der Steuer-Falle

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Die steuerliche Behandlung von Firmenwagen bleibt ein unerfreuliches und mühseliges Kapitel im Steuerrecht. Wenn Sie davon betroffen sind, mussten Sie in den letzten Monaten weitere Verschärfungen über sich ergehen lassen.

Vor allem der Bundesfinanzhof hat hier seinen Teil dazu beigetragen, die Nutzung von Firmenwagen möglichst unattraktiv zu machen.

 

Private Nutzung wird vorausgesetzt

Denn nach der neuen Rechtsprechung ist es für die steuerliche Wertung völlig unerheblich, ob Mitarbeiter Firmenwagen privat nutzen oder nicht. Allein der Umstand, dass sie eine private Nutzung ausüben könnten, wird als Grundlage für eine lohnsteuerliche Belastung genommen.

Dann greift die so genannte 1%-Regel. Das bedeutet in der Praxis, dass der betroffene Mitarbeiter den angenommenen geldwerten Vorteil aus der möglichen privaten Nutzung mit 1% des Brutto-Listenpreises zu versteuern hat.

Das allein kann schon zu finanziellen Ungerechtigkeiten führen. Denn Abschreibungen oder geringere Anschaffungspreise – nicht ungewöhnlich durch die starke Wettbewerbssituation in der Autobranche – werden dabei willentlich außer Acht gelassen.

 

Wenige Alternativen, um der Steuer zu entkommen

Um diesem neuen Automatismus einer Besteuerung zu entkommen, gibt es für Arbeitnehmer eigentlich nur noch zwei Wege. Einerseits kann nur ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot die Besteuerung noch verhindern.

Wenn das zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande kommt, hilft nur noch das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs (Az. VI R 23/12 u. a.). Dann wird wenigstens nur der tatsächliche private Anteil versteuert.

Allerdings sorgt der Fahrtenbuchzwang dafür, dass die Überlassung von Fahrzeugen zur privaten Nutzung zur arbeitsintensiven Sache und damit unattraktiv wird. Nur für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt noch die Kilometerangabe.

 

Unternehmer und Freiberufler sind noch besser gestellt

Wenn Sie selbst Unternehmer oder Freiberufler sind, räumt Ihnen der Fiskus wenigstens noch eine weitere Möglichkeit ein, die Annahme einer Privatnutzung zu entkräften. Denn nach Aussagen des Bundesfinanzhofs können Sie entsprechende Nachweise führen.

So etwas trifft beispielsweise zu, wenn Sie privat ein Fahrzeug besitzen, das in Status und Ausstattung dem Betriebs-Pkw entspricht. Das hatte der Bundesfinanzhof im Dezember 2012 entschieden (Az. VIII R 42/09).

 

Achtung Steuer-Falle

Grundsätzlich sollten Sie – in welcher Funktion auch immer –darauf achten, dass Sie nicht in eine besondere Steuer-Falle laufen. Denn wenn Ihnen mehrere Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen werden, müssen Sie auch mehrmals die 1%-Regel darauf anwenden lassen.

Ein Fall aus der Praxis: Eine GmbH hatte ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zwei Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen. Dadurch, so der Bundesfinanzhof, wird dem einzelnen Arbeitnehmer ein doppelter Vorteil zugewendet (Az. VI R 17/12). Er kann nach Belieben auf beide Fahrzeuge zugreifen.

Der geldwerte Vorteil ist deshalb für jedes überlassene Fahrzeug nach der 1-%-Regelung zu berechnen. Zur Begründung genügt die Inbesitznahme der Dienstwagen, unabhängig von der tatsächlich privaten Nutzung.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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