Ihre Optionen als Arbeitgeber bei vorgetäuschter Krankschreibung
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“Wirtschaft-vertraulich”:
Liebe Leser,
wenn ein Mitarbeiter erkrankt, ist das für Sie als Arbeitgeber immer wieder ärgerlich. Denn oftmals müssen Dienstpläne umgestellt und eventuell Mehrarbeit bezahlt werden oder es können Aufträge nicht fristgemäß abgearbeitet werden, was auch wieder Geld kostet. Umso ärgerlicher wird es dann, wenn Sie den Verdacht hegen, dass hinter der Krankschreibung das altbekannte Blau machen steckt.
Wenn Sie dann beweisen können, dass Ihnen eine Erkrankung nur vorgetäuscht wurde, haben Sie die Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen. Allerdings müssen Sie dabei aufpassen. Denn letztlich liegt die Beweislast bei Ihnen und nicht jeder offensichtliche Beweis hat am Ende auch vor Gericht Bestand.
Wenn sich der Mitarbeiter augenscheinlich nicht „krank“ verhält
Dazu ein Fall, der gerade Letzteres belegt, zum Schaden des Arbeitgebers. In dem Verfahren, das Ende letzten Jahres vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Rahmen einer Kündigungsschutzklage entschieden wurde, ging es um folgenden Sachverhalt (Az. 7 Sa 672/14):
Ein Angestellter hatte bei einer Krankmeldung angegeben, sich durch einen Arbeitsunfall am Knie verletzt zu haben. Dennoch las sein erstaunter Chef in der lokalen Tageszeitung, dass sein Mitarbeiter während der Krankschreibung in der örtlichen Fußballmannschaft mitgespielt hätte. Gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung klagte der Mitarbeiter und hatte Erfolg.
Denn im Prozess legte er plötzlich ein Attest vor, wonach seine Arbeitsunfähigkeit psychische Ursachen gehabt habe. Seinen behandelnden Arzt entband er von der Schweigepflicht. Dieser bestätigte daraufhin die Erkrankung. Gleichzeitig bestätigte der Mediziner, dass gegen den Einsatz des Beschäftigten bei Fußballspielen aus medizinischer Sicht nichts einzuwenden gewesen sei.
Beweislast liegt beim Arbeitgeber
Grundsätzlich gilt für Sie als Arbeitgeber: Wenn sich ein Mitarbeiter arbeitsunfähig meldet, ist es für Sie in der Praxis schwer, das zu entkräften. Denn auf dem für den Arbeitgeber bestimmten Attest-Durchschlag ist die Art der Erkrankung nicht vermerkt. Sie hätten also im Zweifel die Beweislast, dass es hier nur eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit gibt, was problematisch wird, wenn der behandelnde Arzt an seine Schweigepflicht gebunden ist.
Wollen Sie dennoch wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit kündigen, sollten Sie wie folgt vorgehen: Am wenigsten Aufwand haben Sie, wenn Sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen einschalten. Dieser prüft in Zweifelsfällen, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wenn Sie das Attest anfechten wollen, müssen Sie Tatsachen anführen, die geeignet sind, den Beweiswert des Attests zu erschüttern.
Wie im Urteilsfall geschehen, kann ein Gekündigter seinen Arzt jedoch von der Schweigepflicht entbinden. Bestätigt der Mediziner die Arbeitsunfähigkeit, ist es fast unmöglich, das zu widerlegen. Dann sollten Sie realistisch über Ihre Chancen in einem Arbeitsrechts-Prozess abwägen und prüfen, ob es nicht am Ende andere Alternativen gibt, den Mitarbeiter auf absehbare Zeit loszuwerden.
Mit besten Grüßen
Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs
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