Steuern sparen bei der Schenkungssteuer

Steuern sparen bei der Schenkungssteuer

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie größere Vermögenswerte verschenken, sitzt der Fiskus regelmäßig mit am Gabentisch. Zwar belässt der Gesetzgeber den Beschenkten zum Teil großzügige Freibeträge. Doch können Sie je nach familiärer Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem schnell in den Bereich des zu versteuernden Schenkungsvermögens kommen. Doch gibt es Möglichkeiten, je nach Fall-Lage den Fiskus in dieser Hinsicht auszubremsen.

 

Wichtig: Wer verschenkt an wen

Ein durchaus häufiger vorkommender Fall landete kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (Az. II R 37/11).

Ein verheirateter Mann hatte von seiner Mutter Wohnungseigentum geschenkt bekommen. Im Gegenzug richtete er ihr ein Wohnrecht ein.

Gleichzeitig übertrug er die Hälfte der ihm geschenkten Eigentumswohnung auf seine Frau. Daraus schlussfolgerte das Finanzamt, dass die Mutter die Immobilie je zur Hälfte an beide Ehepartner verschenkt habe.

Entsprechend setzte das Finanzamt für die Zuwendung der Mutter an die Ehefrau des Sohnes Schenkungsteuer fest, da der anteilige Vermögenswert über den für diesen Fall gültigen gesetzlichen Freibetrag von 20.000 € lag.

 

Vorweggenommene Erbfolge als Standard-Grund einer Schenkung

Dem widersprachen die beschenkten Eheleute. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied. Denn – so die Begründung – Eltern hätten regelmäßig kein Interesse daran, Schwiegerkindern Vermögen zu übertragen.

Der vorliegende Fall wäre ein nahezu klassisches Beispiel für eine vorweggenommene Erbfolge, in deren Umsetzung vielmehr die Übertragung auf die eigenen Kinder gewollt ist. Deshalb liegen hier auch zwei Schenkungen vor. Einerseits von der Mutter zum Sohn, andererseits vom Ehemann an die Ehefrau.

 

Freibeträge richtig  ausschöpfen

Die steuerliche Konsequenz daraus: Da es keine Schenkung von der Mutter an die Schwiegertochter gab, fällt auch keine Schenkungssteuer an. Bei den Schenkungen von Mutter an Sohn und zwischen den Eheleuten greifen dagegen die höheren Freibeträge. Wobei beim Sohn auch noch die Berechnung auf Basis des niedrigen Grundbesitzwerts erfolgt.

Insgesamt gelten bei Schenkungen die folgenden Freibeträge. Diese werden in verschiedene Steuerklassen aufgeteilt, wonach sich dann der jeweilige Steuersatz ermittelt. Wobei auch noch wissenswert ist, dass nur der Vermögenswert entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu versteuern ist, der über den jeweiligen Freibeträgen liegt.

 

Wo der Fiskus leer ausgeht

Konkret betragen die Freibeträge:

  1. für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft: 500.000 €
  2. für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder: 400.000 €
  3. für Enkelkinder: 200.000 €
  4. für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft: 20.000 €
  5. für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft: 20.000 €

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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