Tappen Sie bei Beschäftigung des Ehegatten nicht in die Steuer-Falle

Vorsicht, wenn Sie Ihren Ehepartner betrieblich beschäftigen

Vorsicht, wenn Sie Ihren Ehepartner betrieblich beschäftigen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

wenn Sie als Unternehmer Ihren Ehepartner im Betrieb mitbeschäftigen, müssen Sie genau aufpassen. Denn wenn Sie für die Beschäftigung Sonderkonditionen vereinbaren, die Sie so nicht mit einem fremden Dritten ausgehandelt hätten, wird der Fiskus die Ausgaben nicht anerkennen.

Dabei schaut das Finanzamt regelmäßig vor allem auf zwei Aspekte – den Arbeitslohn und Sondervergünstigungen wie beispielsweise ein Dienstwagen. Wird hier in der Großzügigkeit überzogen, wird der Fiskus die darauf entfallenden Betriebsausgaben kürzen oder ganz streichen. Dazu 2 Beispiele aus der Praxis:

 

Fall 1: Ein zu hoher Arbeitslohn

Ein selbstständiger IT-Berater hatte seine Frau auf Basis eines 400-Euro-Jobs beschäftigt. Ihre Aufgaben lagen in der Rechnungskontrolle und der Pflege des Unternehmens-Auftritts im Internet. Dies erledigte die Ehefrau in jeweils 20 Stunden Arbeitszeit pro Monat. Sie bekam also 20 Euro die Stunde.

Zuviel, sagte das zuständige Finanzamt und kürzte den absetzbaren Arbeitslohn auf 200 Euro je Monat. Als Basis nahm das Finanzamt den Vergleichslohn gelernter Bürohilfen im fraglichen Jahr. Die Klage des Mannes auf Anerkennung des vollen Lohns wies das Niedersächsische Finanzgericht zurück (Az. 9 K 135/12).

Die Begründung der Richter: Zwar könne ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch bei einem überhöhten Arbeitslohn anerkannt werden. Doch steuerlich abzusetzen sind dann Betriebsausgaben nur in angemessener Höhe.

 

Fall 2: Nutzung eines Dienstwagens

Wenn Sie Ihren Ehehatten mitbeschäftigen, können Sie ihm auch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Doch auch da muss einerseits die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Andererseits muss die Nutzung ebenfalls einem Fremd-Vergleich standhalten.

Der konkrete Fall: Ein Unternehmer hatte seine Frau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft angestellt. Für 48 Arbeitsstunden im Monat zahlte er ihr zunächst 100 Euro und erhöhte diesen Betrag später auf 150 Euro.

Zusätzlich stellte er ihr einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen konnte. Eine Konstruktion, die der Bundesfinanzhof letztlich nicht anerkannte (Az. X B 181/13).

Er rügte, dass eine Anstellung zu einem Stundenlohn von nur 2 Euro plus Dienstwagen absolut unüblich zwischen Fremden wäre. Deshalb sei die Benutzung des Autos auch nicht dem betrieblichen Bereich zurechenbar und damit auch steuerlich nicht absetzbar.

 

Bei einer Ehegatten-Beschäftigung immer auf den Dritt-Vergleich achten

Das Fazit für Sie: Grundsätzlich lässt der Fiskus durchaus Spielraum bei der Gestaltung einer Ehegatten-Beschäftigung. Wenn Sie aber in den vereinbarten Konditionen überziehen, wird gestrichen. Achten Sie also bei den Konditionen immer darauf, dass diese bei einer steuerlichen Überprüfung einem Fremd-Vergleich standhalten würden.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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