Versäumnis des Fiskus darf nicht Steuerzahler angelastet werden

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

dass in vielen Fällen keine „Gleichheit der Waffen“ herrscht, wenn es um Beziehungen zum Finanzamt geht, hatten wir an dieser Stelle schon oftmals bemängelt. Und wir sind uns sicher, dass auch der eine oder andere von Ihnen davon ein Lied singen kann.

Umso beruhigender ist es, dass es doch auch immer mal wieder Fälle gibt, wo die Steuerpflichtigen sich gegen den Fiskus durchsetzen können. Zumal wenn es darum geht, dass der Fiskus eigene Versäumnisse auf den Steuerzahler abwälzen will.

Ein kürzlich vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz verhandelter Fall nimmt sich hier die Finanzverwaltung besonders zur Brust. Denn: Das Finanzamt darf sich nicht auf Unkenntnis berufen, nur weil Akten vernichtet worden sind. Worum ging es konkret?

 

Was passiert, wenn sich ein Finanzamt auf das andere verlässt

Eine Rentnerin hatte bis 2007 in Nordrhein-Westfalen gewohnt und dort von einem Irrtum ihres Finanzamts profitiert. Dieses hatte ihre Rente von 90.000 Euro pro Jahr alljährlich mit einem Ertragsanteil von nur 17% besteuert. Die Rentenzahlungen erhielt die Frau von ihrem Sohn, dem sie 1993 ihr Vermögen übertragen hatte.

Nachdem die Frau 2007 nach Rheinland-Pfalz gezogen war, beließ es das dort zuständige Finanzamt bei 17%. Erst 2012 erfuhr die Finanzverwaltung durch eine Kontrollmitteilung, dass der Sohn der Rentnerin die Zahlungen leistete. Daraufhin änderte das Finanzamt die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010.

Insgesamt forderte das Finanzamt 140.000 Euro an Steuernachzahlungen, da die Rente eigentlich voll zu versteuern gewesen wäre. Dagegen klagte die Rentnerin und bekam vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Recht (Az. 5 K 1154/13). Die Begründung der Richter:

 

Fiskus muss Dauersachverhalte jedes Jahr prüfen

Das neue Finanzamt war gar nicht befugt, die bestandskräftigen Steuerbescheide zu ändern. Denn: Beim Bezug von Rente handelt es sich um einen so genannten Dauersachverhalt, der nicht nur in einem Jahr relevant ist. Das Finanzamt ist berechtigt bzw. sogar verpflichtet, den Sachverhalt entsprechend jährlich erneut zu kontrollieren.

Das hatte das neue zuständige Finanzamt nicht getan, sondern die Rechtsauffassung der früheren Behörde übernommen. Da es vom ehemaligen Finanzamt keine Unterlagen angefordert hatte, konnte es diese auch nicht prüfen. Doch:

Selbst wenn die Akten inzwischen vernichtet worden sind, kann sich die Behörde nicht auf Unkenntnis berufen. Denn in diesem Fall hätte der Renten-Vertrag erneut von der Klägerin angefordert werden müssen.

 

Versäumnisse bei der Überprüfung können nicht zu Ihren Lasten gehen

Wobei Sie wissen müssen: Diese Grundsätze gelten nicht nur für Rentenbezieher, sondern für sämtliche „Dauersachverhalte“. Auch bei Arbeitslohn, Vermietungs-, Kapital- und sonstigen Einkünften sind Finanzämter in der Pflicht. Sie dürfen nicht mit Unkenntnis argumentieren, sondern müssen relevante Sachverhalte selbst nachprüfen.

Folge für Sie: Versäumen die Finanzämter die notwenigen Überprüfungen und schließen die Sachverhalte ab (im Sinne von bestandskräftigen Steuerbeschieden), kann das Erkennen eines Beurteilungsfehlers Ihnen als Steuerzahler später nicht angelastet werden.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

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