Wann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einem Mitarbeiter fristlos kündigen wollen

Worauf Sie achten müssen, wenn Sie einem Mitarbeiter fristlos kündigen wollen

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

in der vergangenen Woche hatte ich Sie darauf aufmerksam gemacht, auf welche Fristen Sie achten müssen, wenn Sie eine Kündigung gegenüber Mitarbeitern aussprechen. Besonders bei einer fristlosen Kündigung ist darauf zu schauen, dass Sie die vom Gesetzgeber eingeräumte Frist von 2 Wochen nicht versäumen, wenn Sie vom Anlass für eine fristlose Kündigung erfahren.

Da eine fristlose Kündigung immer noch der schwerwiegendste Fall im Arbeitsrecht ist, geht es vor den Gerichten auch immer wieder um die Frage, ob solch ein Schritt – der ja ein zerrüttetes Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer widerspiegeln soll – gerechtfertigt ist.

Dabei haben sich in den vergangenen Jahren einige Musterprozesse ergeben, die Sie für Ihre persönliche Einschätzung kennen sollten. Grundsätzlich gilt dabei: Bei Diebstahl oder Unterschlagung dürfen Sie in aller Regel ohne Abmahnung fristlos kündigen

 

Bagatellfälle werden oft zugunsten des Mitarbeiters entschieden

Die Gerichte haben aber hier eine Art Stopp-Linie gezogen, wenn es um absolute Bagatellfälle geht. Synonym dafür ist der wohl inzwischen weit bekannte Fall der Supermarkt-Kassiererin „Emmely“. Trotz Unterschlagung von 1,30 Euro für Pfandbons wurde die Kündigung der Betroffenen für unwirksam erklärt.

Das damalige Vorgehen der Richter wurde aktuell durch das Landesarbeitsgericht Hamburg in einem ähnlich gelagerten Fall (Az. 5 Sa 22/14) nochmals bestätigt. Eine Feinkostverkäuferin hatte für 2,99 Euro ein Krabbenbrötchen verzehrt. Davor hatte sie 13 Jahre lang tadellos gearbeitet. Zudem war sie alleinerziehende Mutter von vier Kindern. Bei Entdeckung der Tat hatte sie Reue gezeigt und sich sofort bei ihrem Arbeitgeber entschuldigt. Auf dieser Basis hielt das Gericht eine fristlose Kündigung für überzogen und nicht wirksam.

 

Bei echtem kriminellem Verhalten brauchen Sie die Kündigung nicht scheuen

Anders wurde dagegen folgender Fall entschieden: Ein Metzger war dabei ertappt worden, als er ein Zungenstück im Wert von 105 Euro in seinen Privat-Pkw lud. Bei Entdeckung wollte er sich damit herausreden, das Fleisch im Kundenauftrag nach Hause auszuliefern. Doch das war gelogen. Seine fristlose Kündigung ist laut Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz daher zulässig (Az. 5 Sa 549/13).

Bei solchem Verhalten ist das Vertrauen zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber tatsächlich unwiderruflich zerrüttet. Hier half dem Metzger selbst seine 32-jährige Betriebszugehörigkeit nichts.

Wie Sie sehen, machen die Gerichte bei der Frage, wann ein Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tatsächlich zerrüttet ist, feine, aber entscheidende Unterschiede. Natürlich ist es für Arbeitgeber nicht schön zu entdecken, dass Mitarbeiter die Grenzen übertreten. Aber es ist eben auch Augenmaß gefragt, ob es sich hierbei um die berühmten „Kleinigkeiten“ handelt oder ob dabei ein echter Vermögensschaden entsteht.

Letztlich gilt in solchen Fällen: Drücken Sie nach einer harschen Kritik am Verhalten des Mitarbeiters zwei Augen zu, wenn es wirklich nur eine Bagatelle ist. Bei echten Verfehlungen brauchen Sie aber den Gang zum Arbeitsgericht nicht scheuen.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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