Fiskus schaut auf mitarbeitende Familienangehörige

Worauf Sie bei mitarbeitenden Familienangehörigen achten sollten

Worauf Sie bei mitarbeitenden Familienangehörigen achten sollten

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“Wirtschaft-vertraulich”:

Wenn Sie ein kleines Unternehmen führen oder als Freiberufler tätig sind, dürfte Ihnen Folgendes nicht unbekannt sein: Gerade in kleinen Betrieben ist es oft üblich, dass Familienangehörige mitarbeiten.

Ein Umstand, der von Betriebsprüfern immer wieder zum Anlass genommen wird, besonders genau hinzuschauen. Denn sie wittern meist in solchen Anstellungsverhältnissen eine unerlaubte Steuergestaltung. Das gilt besonders dann, wenn sich Anstellungsverhältnis und sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung scheinbar beißen.

 

Sozialversicherungs-Status feststellen lassen

So geschehen bei einem Zahnarzt, dessen Frau die Praxisverwaltung und -organisation als Angestellte übernommen hatte. Im Jahr 2006 war von der zuständigen Krankenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Dies ist ein Verfahren, mit dem festgestellt werden soll, ob der Beschäftigte in seiner ausgewiesenen Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht.

Das Ergebnis in diesem Fall: Eine abhängige Beschäftigung wurde durch die Krankasse verneint. Denn die Praxis gehörte der Frau, die sie wiederum dem Arzt vermietete. Zusätzlich hatte sie ihrem Mann ein Darlehen gewährt. Da sie als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wurde, erstattete die Rentenversicherung die bisher gezahlten Beiträge zurück. Diese beliefen sich immerhin auf über 80.000 Euro.

 

Fiskus wollte sich auf Sozialversicherungs-Status berufen

Später kam es in der Zahnarzt-Praxis zu einer Betriebsprüfung. Als Ergebnis erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau und die damit verbundenen Betriebsausgaben steuerlich nicht an. Begründet wurde dies auch mit dem Hinweis auf die vorherige Statusfeststellung.

Entsprechend sollten dann die Einkünfte der Frau als gewerbliche Einnahmen eingestuft und versteuert werden. Dagegen klagten der Zahnarzt und seine Frau. Und das angerufene Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab ihnen Recht (Az. 6 K 2295/11).

Die Begründung der Richter: Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung hat für die steuerliche Beurteilung keine Bindungswirkung. Der Arzt hatte seine Frau ordnungsgemäß als Arbeitnehmerin mit einem eindeutigen Arbeitsvertrag beschäftigt.

Die Frau bezog einen festen Monatslohn und stimmte den Urlaub stets mit ihren Arbeitskolleginnen ab. Sie wurde genauso behandelt wie die anderen Mitarbeiterinnen und erfüllte auch die vereinbarte Arbeitszeit.

 

Achten Sie auf Dritt-Vergleich

Damit hielt das Arbeitsverhältnis zwischen Zahnarzt und seiner Frau jedem Dritt-Vergleich mit einem normalen Angestellten-Verhältnis stand. Deshalb, so das Finanzgericht, lag eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor.

Eine gute Nachricht, wenn Sie Familienangehörige in einer ähnlichen Konstellation beschäftigen. Als Schlussfolgerung sollten Sie – unabhängig von der sozialversicherungs-rechtlichen Einstufung –immer darauf achten, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit Familienangehörigen so ausgestaltet ist, wie Sie es auch mit Fremden abschließen würden. So nehmen Sie dem Fiskus von vornherein den Wind aus den Segeln.

Mit besten Grüßen

Carsten Müller
Chefredakteur: „Wirtschaft-vertraulich“ und „www.deutscher-wirtschaftsbrief.de“

Bildnachweis: Gevestor

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