Tankgutscheine: Ausgabe an Mitarbeiter ist erleichtert worden
Nach Urteilen zum steuerlichen Sachlohn können nun Tankgutscheine leichter ausgegeben werden. Tankgutscheine dürfen auch bei Dritten eingelöst werden und können verschiedenartig ausgestaltet sein, ohne dass dies einen steuerbefreiten Sachlohn ausschließt.
Das folgt aus drei Urteilen des Bundesfinanzhofs zum steuerfreien Sachlohn (Az. VI R 21/09, 27/09, 41/10). So ist es unschädlich, wenn auf Tankgutscheinen ein anzurechnender Betrag oder ein Höchstbetrag angegeben ist. Sind die Gutscheine bei einem Dritten einzulösen, schließt das einen steuerbefreiten Sachlohn nicht aus. Sachbezüge können sogar bei Geldzahlungen vorliegen, die in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.
Tankgutscheine können auf verschiedene Weise gewährt werden
So wurde in einem Fall Arbeitnehmern erlaubt, auf Kosten des Arbeitgebers eine Tankkarte zu nutzen. Diese durfte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von 44 € eingesetzt werden. Im zweiten Fall hatten Mitarbeiter zum Geburtstag Tankgutscheine in Höhe von 20 Euro von ihrem Chef bekommen. Andere durften bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff auf Kosten des Arbeitsgebers tanken.
Urteil zu Tankgutscheinen setzt sich von bisherigen Richtlinien ab
Damit ändert der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und setzt sich über die Lohnsteuer-Richtlinien hinweg. Die leidige Streitfrage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, dürfte sich damit erledigt haben.
(Der Deutsche Wirtschaftsbrief 6/2011)
Weitere kurze, präzise und direkt umsetzbare Tipps zu steuerrechtlichen Fragestellungen finden Sie im „Deutschen Wirtschaftsbrief“, dem Informations- und Frühwarndienst.
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