Freiberufliche und gewerbliche Einkünfte: Steuerfalle droht

Wenn Sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte haben, droht eine Steuerfalle

Wenn Sie sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte haben, droht eine Steuerfalle

Aus dem aktuellen kostenlosen Newsletter

“Wirtschaft-vertraulich”:

Liebe Leser,

sollten Sie als Freiberufler tätig sein, droht Ihnen eine Steuerfalle, falls Sie neben den freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerblich tätig werden. Das gilt besonders dann, wenn Sie sich – was z. B. bei Ärzten oder Rechtsanwälten durchaus üblich ist – mit anderen Kollegen zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben.

So droht ein steuerlicher Nachteil, falls auch nur einer der GbR-Gesellschafter auch gewerblich tätig ist. Denn dann könnte die steuerliche Behandlung dieser gewerblichen Tätigkeit – Stichwort Gewerbesteuer – auch auf alle anderen Gesellschafter und deren Einkünfte „abfärben“, sprich übertragen werden.

 

Abfärberegelung unterwirft alle Einkünfte der Gewerbesteuer

Die gesetzliche Grundlage dazu finden Sie im § 15 des Einkommensteuergesetzes. Diese so genannte „ Abfärberegelung“ wird von den Finanzämtern regelmäßig zugrunde gelegt, falls freiberufliche und gewerbliche Einkünfte gleichzeitig erzielt wurden. Die grundsätzliche Rechtmäßigkeit dieses Steuer-Ansatzes wurde kürzlich wieder vom Bundesfinanzhof bestätigt (Az. VIII R 6/12, VIII R 16/11).

In den Verfahren ging es einerseits um eine Rechtsanwalts-GbR, die einem angestellten Anwalt ein Insolvenzverfahren übertrug. In einem anderen Fall hatte eine Karnevalsgesangsgruppe bei Auftritten Merchandising-Artikel verkauft.

Allerdings wurden in beiden Fällen die Gesamteinkünfte von der Gewerbesteuerpflicht verschont. Denn es wurden im Einzelnen die Bagatellgrenzen für die Nichtanwendung der Abfärberegelung nicht überschritten. Die Einhaltung der Bagatellgrenze liegt nach bisheriger Rechtsprechung vor, wenn der gewerbliche Anteil 3% der Gesamterlöse nicht übersteigt.

 

Achten Sie auf gerichtlich festgelegte Bagatellgrenzen

Was für Ihre Planungen aber wichtig ist: Die Richter betonten noch einmal, dass eine allgemeine Unschädlichkeitsgrenze bislang weder durch den Gesetzgeber noch durch Gerichte festgelegt wurde. So bleibt es bei einer Einzelfall-Betrachtung mit der Fragestellung, ob die gewerbliche Tätigkeit geringfügig ist, wenn man gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit miteinander vergleicht.

Dabei sei auf die Nettoumsätze abzustellen, so jetzt der Bundesfinanzhof. Zu vergleichen sind laut Gericht die Nettoumsatzerlöse von freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit. Zudem beträgt die summenmäßige Höchstgrenze bei Bagatellfällen 24.500 Euro je Veranlagungszeitraum. Wenn Sie sich an diesen Zahlen orientieren, bleiben Sie als Freiberufler auf der sicheren Seite.

 

Bester Ausweg: Trennen Sie freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten auch gesellschaftsrechtlich

Aber Sie können auch noch mehr tun. Gerade, wenn Sie in einer GbR zusammenarbeiten, sollten Sie von vornherein auch eine gesellschaftsrechtliche Trennung von freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten vornehmen. Eine GbR, in der mögliche gewerbliche Tätigkeiten gebündelt werden, ist schnell gegründet und grenzt damit die beiden Einkunftsarten entsprechend scharf ab, so dass die Abfärberegelung nicht zum Einsatz kommt.

Mit besten Grüßen

Ihr Redaktionsteam „Wirtschaft-Vertraulich“, aus der Redaktion des Deutschen Wirtschaftsbriefs

Bildnachweis: Gevestor

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