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Änderungen im Wirtschaftsrecht: Wichtig für Sie

Die Bundesregierung hat wie angekündigt wg. der Corona-Krise deutliche Änderungen im Wirtschaftsrecht beschlossen. Diese werden aller Voraussicht nach am Freitag, 27. März, im Bundesrat ebenfalls angenommen und dürften für uns alle erhebliche Auswirkungen haben. Ich habe hier einige Änderungen festgehalten, die mir am wichtigsten erscheinen. Einen vollständigen Überblick erhalten Sie über eine Service-Leistung des „Deutschen Wirtschaftsbriefs“ in der kommenden Woche. Sie können sich hier kostenfrei anmelden: Klicken Sie einfach kostenfrei

Zahlungsverpflichtungen teils ausgesetzt

Wer nachweisen kann, wegen der Covid-19-Pandemie erhebliche Erfüllungsschwierigkeiten zu haben, kann Zahlungsverpflichtungen von Verbraucherverträge, die ein Dauerschuldverhältnis „der Grundversorgung“ begründen, bis zum 30. Juni verweigern. Dies betrifft häufig Telefonkosten oder die Stromversorgung. Dafür müssen Sie zudem keine Zinsen zahlen. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und jährlichen Umsätzen von weniger als 2 Millionen Euro können „betriebsnotwendige Dauerschuldverhältnisse“ ebenfalls zunächst verweigern, sofern die Fortsetzung des Betriebs gefährdet wäre und der Gläubiger seinerseits nicht betriebsgefährdet ist.

Als Vermieter können Sie private oder gewerbliche Mitverträge vom 1.4. bis zum 30.6. zumindest nicht wg. Zahlungsrückständen kündigen, die glaubhaft wg. der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Die säumigen Beträge jedoch sind bis zum 30.6.22 zu zahlen – mit Verzugszinsen.

Darlehensgeber aus Verträgen, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen worden sind, müssen fällige Ansprüche für die Zeit zwischen dem 1.4.2020 und dem 30.6.2020 für drei Monate gesetzlich stunden – wenn ein COVID-19-Pandemie-Zusammenhang besteht. Nach dem 30.6.2020 müssen die Parteien für die entstehende Doppelbelastung „einvernehmliche Lösungen“ gefunden werden, um die dann entstehende Doppelbelastung (alte und neue Ansprüche) zu regeln. Ansonsten würde der Darlehensvertrag sich um drei Monate verlängern, soweit dies für den Darlehensgeber zumutbar sei.

Wichtige Änderungen bei Insolvenzen und für die Hauptversammlung

Auch im Insolvenzrecht gibt es wichtige Änderungen: Bis zum 30.9.2020 wird die Pflicht ausgesetzt, einen Insolvenzantrag zu stellen, sofern die Insolvenzreife auf die Pandemie zurückzuführen ist und Aussichten auf die „Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit“ bestehen. Demnach darf ein Geschäftsführer oder ein Vorstand dann „weitere Geschäfte eingehen und Zahlungen vornehmen“. Die Handlungsfähigkeit bleibt somit bestehen. Vertragspartner vor allem von Dauerschuldverhältnissen (hier Leasinggeber und Vermieter) müssen zudem nicht fürchten, der Insolvenverwalter könne später die Zahlungen anfechten.

GmbHs können ihre Beschlüsse „auch ohne Einverständnis aller Gesellschafter in Textform“ fassen, also auf Basis einer E-Mail oder sogar in einer „WhatsApp“. Zudem können Hauptversammlungen von AGs, SEs sowie der KGaA nun auch elektronisch abgehalten werden. Der Vorstand hat jetzt eine Einberufungsfrist von nur noch 21 Tagen (üblicherweise: Mindestens 30 Tage). Das wiederum bedeutet, dass die großen Hauptversammlungen in den kommenden Monaten trotz eines möglichen Versammlungsverbotes abgehalten werden können – dies ist u.a. für Ihre Dividendenansprüche als Aktionär bedeutend.

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Mit den besten Grüßen
Ihr

Janne Jörg Kipp

Chefredakteur „Wirtschaft-Vertraulich“

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